Überblick
Der zweite Teil des Bayerischen Digitalgesetzes regelt in fünf Kapiteln das Kernstück des Bayerischen Digitalgesetzes: die digitale Verwaltung. Hierzu zählen die digitale Kommunikation mit Behörden (Kapitel 1), die digitalen Verwaltungsverfahren (Kapitel 2), der Portalverbund Bayern (Kapitel 3), die Digitalisierung von Akten und Registern (Kapitel 4) und die digitale Behördenzusammenarbeit und Behördeninfrastruktur (Kapitel 5).
Kapitel 1: Digitale Behördenkommunikation
Das erste Kapitel regelt die digitale Behördenkommunikation sowie die Bereitstellung digitaler Dienste und Möglichkeiten zum elektronischen Bezahlen.
Die Behörden sind verpflichtet, eine Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation, beispielsweise E-Mail, anzubieten. Sie müssen auch eine Möglichkeit zur „schriftformersetzenden“ Kommunikation anbieten, also zur Einreichung von Dokumenten, die eigentlich eine Unterschrift erfordern.
Bei einer E-Mail ist dies nur der Fall, wenn diese mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Komfortabler ist es, in konkreten Verfahren die vom Freistaat Bayern bereitgestellte BayernID in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis oder dem ELSTER-Zertifikat zu verwenden. Letztes dient auch zur Erstellung der elektronischen Steuererklärung über das ELSTER-Portal.
Es muss auch eine Möglichkeit zur sicheren Kommunikation angeboten werden. Gewöhnliche E-Mails erfüllen diese Anforderung nicht. Daher steht über das BayernPortal das sichere Kontaktformular unter Verwendung der BayernID zur Verfügung.
Kapitel 2: Digitale Verwaltungsverfahren
Das zweite Kapitel regelt die digitalen Verfahren. Behören in Bayern sind verpflichtet, ihre hierfür geeigneten Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Das betrifft grundsätzlich alle Verwaltungsverfahren. Ausnahmen bestehen, falls dies tatsächlich nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder nicht wirtschaftlich ist. Für die Kommunen gibt es etwas gelockerte Regelungen, soweit ihr eigener Wirkungskreis betroffen ist.
Die Verfahren werden über das BayernPortal angeboten und können über die Nutzerkonten (BayernID, BundID*, Mein Unternehmenskonto) genutzt werden.
Die Pflicht Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten entspricht im Wesentlichen der Pflicht zur Digitalisierung aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) des Bundes. Sie erstreckt sich aber zudem auf die landeseigenen Verwaltungsleistungen, da diese nicht durch Bundesgesetz geregelt werden können.
Darüber hinaus wird im zweiten Kapitel geregelt, dass staatliche Behörden ihre Verfahren in der Regel digital durchführen sollen. Dies betrifft sowohl ihre internen Prozesse als auch die Kommunikation mit Beteiligten. Letztere müssen einwilligen, wenn das digitale Verfahren durchgeführt werden soll.
Verfahren im gewerblichen (und freiberuflichen) Kontext können sogar gegenüber den Beteiligenden ausschließlich digital angeboten werden (digital only), wenn das Verfahren über Mein Unternehmenskonto durchgeführt werden kann.
Mit Einwilligung der Beteiligten können Behördenbescheide digital an die Nutzerkonten übersandt werden. Dies betrifft sowohl die normalerweise per Post versandten Bescheide als auch formell zuzustellenden Bescheide (bspw. per Postzustellungsurkunde). Gewisse Grenzen gibt es dort, wo für die Zustellung nicht bayerisches Recht, sondern Bundesrecht gilt, so bei Widerspruchsbescheiden. Dies kann nicht im bayerischen Landesrecht geregelt werden.
*Die vollständige Anbindung der BundID ist derzeit im Aufbau.
Kapitel 3: Portalverbund Bayern
Das dritte Kapitel regelt den Portalverbund Bayern. Dieser umfasst:
- das BayernPortal, das als digitales Verwaltungsportal sowohl für die bayerischen Bürgerinnen und Bürger als auch die bayerischen Unternehmen agiert,
- die BayernID – das bayerische Bürgerkonto – und
- das Unternehmenskonto (Mein Unternehmenskonto), welches Bayern zusammen mit Bremen bundesweit einheitlich zur Verfügung stellt.
Die BundID ist nicht Teil des Portalverbundes Bayern, wird aber im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes kontinuierlich an die bayerischen Verwaltungsleistungen angebunden.
Kapitel 4: Digitalisierung von Akten und Registern
Das vierte Kapitel regelt für die Behörden die digitale Aktenführung und die Digitalisierung ihrer Register. Staatliche Behörden sollen ihre Akten digital führen. Sie sind also zur digitalen Aktenführung verpflichtet, wenn nicht besondere Gründe dagegensprechen.
Landratsämter und sonstige Behörden, beispielsweise kommunale Behörden können ihre Akten digital führen, müssen dies aber nicht.
Dasselbe gilt für die Führung digitaler Register. Die Digitalisierung der Register ist eine wichtige Voraussetzung für digitale nutzerfreundliche Verwaltungsverfahren. Sie ermöglicht, dass Antragstellende auf Wunsch ihre amtlichen Unterlagen nicht mehr selbst einreichen müssen, sondern dass diese zwischen den Behörden direkt ausgetauscht werden. Das nennt man das „Once-Only-Prinzip“ (Registermodernisierung).
Kapitel 5: Digitale Behördenzusammenarbeit und Behördeninfrastruktur
Das fünfte Kapitel regelt die Zusammenarbeit von Behörden bei der Digitalisierung. Die Behörden haben die für Ihre Aufgaben erforderlichen digitalen Verwaltungsinfrastrukturen zu unterhalten. Sie können dabei auch zusammenwirken, sodass nicht jede Behörde eigenständig alles bereitstellen muss.
Beispielsweise stellt der Freistaat Bayern eine Reihe zentraler Dienste wie die Nutzerkonten und das BayernPortal bereit.
Ebenfalls hier geregelt ist der BayernServer, der vom IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern betrieben wird. Er bildet den Kern der staatlichen IT-Infrastruktur. Das ITDienstleistungszentrum liegt im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.