Bayerisches Digitalgesetz

Das Bayerische Digitalgesetz (BayDiG) ist das deutschlandweit erste Digitalgesetz. Es trat am 1. August 2022 in Kraft, löste das bisherige Bayerische E-Government-Gesetz ab und erweiterte dieses umfassend. Neben der digitalen Verwaltung verankert es erstmals verbindlich digitale Rechte für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen. Mit den Regelungen hat der Freistaat ein solides rechtliches Fundament für einen modernen und serviceorientierten Staat geschaffen. Die Digitalisierung in Bayern wird dadurch umfassend geregelt, sodass das Gesetz den Namen Digitalgesetz erhielt.

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„Das Bayerisches Digitalgesetz ist ein kraftvoller Meilenstein für die digitale Zukunft unseres Freistaats: Wir machen den Staat moderner, schneller und bürgernäher, ermöglichen digitale Verwaltungsleistungen einfach und sicher per Klick und schaffen zugleich die Grundlage für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und digitale Teilhabe für alle. Unser Anspruch ist klar: Bayern soll nicht nur Schritt halten, sondern Vorreiter der digitalen Transformation in Deutschland und Europa sein – mit einer Verwaltung, die so effizient funktioniert wie die Technologien, die unseren Alltag prägen.“


Dr. Fabian Mehring

Bayerischer Staatsminister für Digitales


Die fünf Teile des Bayerischen Digitalgesetzes

Der erste Teil des Bayerischen Digitalgesetzes legt die grundlegenden Spielregeln für die Digitalisierung im Freistaat fest. Er beschreibt, welche Ziele Bayern mit der digitalen Transformation verfolgt und die Rechte von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen im digitalen Raum. Dazu gehören unter anderem der möglichst barrierefreie Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen, die Stärkung der digitalen Selbstbestimmung, die Nutzung sicherer digitaler Identitäten sowie die Gewährleistung des Zugangs zu offenen Daten der öffentlichen Verwaltung (open.bydata).


Gleichzeitig verpflichtet das Gesetz den Staat, digitale Angebote benutzerfreundlich, sicher und mobil nutzbar (BayernApp) bereitzustellen. Zudem wird festgelegt, dass die Staatsregierung ihre Digitalstrategie in einem Digitalplan bündelt und regelmäßig über Fortschritte berichtet. 

Insgesamt schafft dieser erste Teil also den strategischen und rechtlichen Rahmen dafür, dass Digitalisierung in Bayern planvoll, transparent und bürgerorientiert umgesetzt wird.

Überblick

Der zweite Teil des Bayerischen Digitalgesetzes regelt in fünf Kapiteln das Kernstück des Bayerischen Digitalgesetzes: die digitale Verwaltung. Hierzu zählen die digitale Kommunikation mit Behörden (Kapitel 1), die digitalen Verwaltungsverfahren (Kapitel 2), der Portalverbund Bayern (Kapitel 3), die Digitalisierung von Akten und Registern (Kapitel 4) und die digitale Behördenzusammenarbeit und Behördeninfrastruktur (Kapitel 5).


Kapitel 1: Digitale Behördenkommunikation

Das erste Kapitel regelt die digitale Behördenkommunikation sowie die Bereitstellung digitaler Dienste und Möglichkeiten zum elektronischen Bezahlen.

Die Behörden sind verpflichtet, eine Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation, beispielsweise E-Mail, anzubieten. Sie müssen auch eine Möglichkeit zur „schriftformersetzenden“ Kommunikation anbieten, also zur Einreichung von Dokumenten, die eigentlich eine Unterschrift erfordern. 

Bei einer E-Mail ist dies nur der Fall, wenn diese mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Komfortabler ist es, in konkreten Verfahren die vom Freistaat Bayern bereitgestellte BayernID in Verbindung mit dem elektronischen Personalausweis oder dem ELSTER-Zertifikat zu verwenden. Letztes dient auch zur Erstellung der elektronischen Steuererklärung über das ELSTER-Portal.

Es muss auch eine Möglichkeit zur sicheren Kommunikation angeboten werden. Gewöhnliche E-Mails erfüllen diese Anforderung nicht. Daher steht über das BayernPortal das sichere Kontaktformular unter Verwendung der BayernID zur Verfügung.


Kapitel 2: Digitale Verwaltungsverfahren

Das zweite Kapitel regelt die digitalen Verfahren. Behören in Bayern sind verpflichtet, ihre hierfür geeigneten Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Das betrifft grundsätzlich alle Verwaltungsverfahren. Ausnahmen bestehen, falls dies tatsächlich nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder nicht wirtschaftlich ist. Für die Kommunen gibt es etwas gelockerte Regelungen, soweit ihr eigener Wirkungskreis betroffen ist.

Die Verfahren werden über das BayernPortal angeboten und können über die Nutzerkonten (BayernID, BundID*, Mein Unternehmenskonto) genutzt werden.

Die Pflicht Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten entspricht im Wesentlichen der Pflicht zur Digitalisierung aus dem Onlinezugangsgesetz (OZG) des Bundes. Sie erstreckt sich aber zudem auf die landeseigenen Verwaltungsleistungen, da diese nicht durch Bundesgesetz geregelt werden können.


Darüber hinaus wird im zweiten Kapitel geregelt, dass staatliche Behörden ihre Verfahren in der Regel digital durchführen sollen. Dies betrifft sowohl ihre internen Prozesse als auch die Kommunikation mit Beteiligten. Letztere müssen einwilligen, wenn das digitale Verfahren durchgeführt werden soll.

Verfahren im gewerblichen (und freiberuflichen) Kontext können sogar gegenüber den Beteiligenden ausschließlich digital angeboten werden (digital only), wenn das Verfahren über Mein Unternehmenskonto durchgeführt werden kann.


Mit Einwilligung der Beteiligten können Behördenbescheide digital an die Nutzerkonten übersandt werden. Dies betrifft sowohl die normalerweise per Post versandten Bescheide als auch formell zuzustellenden Bescheide (bspw. per Postzustellungsurkunde). Gewisse Grenzen gibt es dort, wo für die Zustellung nicht bayerisches Recht, sondern Bundesrecht gilt, so bei Widerspruchsbescheiden. Dies kann nicht im bayerischen Landesrecht geregelt werden. 

*Die vollständige Anbindung der BundID ist derzeit im Aufbau.


Kapitel 3: Portalverbund Bayern

Das dritte Kapitel regelt den Portalverbund Bayern. Dieser umfasst:


  • das BayernPortal, das als digitales Verwaltungsportal sowohl für die bayerischen Bürgerinnen und Bürger als auch die bayerischen Unternehmen agiert,
  • die BayernID – das bayerische Bürgerkonto – und 
  • das Unternehmenskonto (Mein Unternehmenskonto), welches Bayern zusammen mit Bremen bundesweit einheitlich zur Verfügung stellt.


Die BundID ist nicht Teil des Portalverbundes Bayern, wird aber im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes kontinuierlich an die bayerischen Verwaltungsleistungen angebunden.


Kapitel 4: Digitalisierung von Akten und Registern

Das vierte Kapitel regelt für die Behörden die digitale Aktenführung und die Digitalisierung ihrer Register. Staatliche Behörden sollen ihre Akten digital führen. Sie sind also zur digitalen Aktenführung verpflichtet, wenn nicht besondere Gründe dagegensprechen.

Landratsämter und sonstige Behörden, beispielsweise kommunale Behörden können ihre Akten digital führen, müssen dies aber nicht.

Dasselbe gilt für die Führung digitaler Register. Die Digitalisierung der Register ist eine wichtige Voraussetzung für digitale nutzerfreundliche Verwaltungsverfahren. Sie ermöglicht, dass Antragstellende auf Wunsch ihre amtlichen Unterlagen nicht mehr selbst einreichen müssen, sondern dass diese zwischen den Behörden direkt ausgetauscht werden. Das nennt man das „Once-Only-Prinzip“ (Registermodernisierung). 


Kapitel 5: Digitale Behördenzusammenarbeit und Behördeninfrastruktur

Das fünfte Kapitel regelt die Zusammenarbeit von Behörden bei der Digitalisierung. Die Behörden haben die für Ihre Aufgaben erforderlichen digitalen Verwaltungsinfrastrukturen zu unterhalten. Sie können dabei auch zusammenwirken, sodass nicht jede Behörde eigenständig alles bereitstellen muss.

Beispielsweise stellt der Freistaat Bayern eine Reihe zentraler Dienste wie die Nutzerkonten und das BayernPortal bereit.

Ebenfalls hier geregelt ist der BayernServer, der vom IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern betrieben wird. Er bildet den Kern der staatlichen IT-Infrastruktur. Das ITDienstleistungszentrum liegt im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat


Der dritte Teil des Bayerischen Digitalgesetzes regelt das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) sowie die Umsetzung der sogenannten NIS-2-Richtlinie (EU-Richtlinie 2022/2555) für Bayern.

Das LSI liegt im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.


Der vierte Teil des Bayerischen Digitalgesetzes regelt die Organisation der Verwaltungsdigitalisierung des Freistaats. Hierzu zählt der Kommunale Digitalpakt, über den die Zusammenarbeit von Freistaat und Kommunen bei der Digitalisierung koordiniert wird.

Weiterhin wurde über die Artikel in diesem Teil die BayKommun AöR (Anstalt öffentlichen Rechts) geschaffen.

Die BayKommun unterstützt die Kommunen im Rahmen der OZG-Umsetzung bei der Nachnutzung bundesweit einheitlicher digitaler Verwaltungsleistungen, den sogenannten EfA-Leistungen (EfA = Einer für Alle). Darüber hinaus ist sie zuständig für die Bereitstellung der Leistungen der BayernPackages an die Kommunen.

Auch die BayernPackages selbst werden über Artikel 55a BayDiG in diesem Teil des Gesetzes geregelt.

Neben bei Gesetzen üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen sowie Verordnungsermächtigungen findet sich im letzten Teil des BayDiG die sogenannte Experimentierklausel (Artikel 56 BayDiG): 


Bei neuen Gesetzen stellt der Digitalcheck sicher, dass sie auch digitaltauglich ausgestaltet sind. Bestehende Gesetze können jedoch noch von analogen Verfahren ausgehen und daher nicht für digitale Prozesse geeignet oder optimiert sein. Die Experimentierklausel ermöglicht es hier, neue Methoden erst zu erproben, ohne sofort das Gesetz ändern zu müssen. Sie erlaubt, eine sachlich, örtlich und zeitlich begrenzte Rechtsverordnung zu erlassen, um von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Verfahrensweisen zu regeln. Dies ist aufwandsärmer und schneller als eine Gesetzesänderung. Bewährt sich die neue Regelung, kann sie anschließend allgemeingültig und dauerhaft in ein Gesetz überführt werden. 

Die Bayerische Digitalverordnung

Basierend auf den Rechtsverordnungsermächtigungen im Bayerischen Digitalgesetz wurde 2023 die Bayerische Digitalverordnung erlassen. In ihr werden durch die Staatsregierung und das Staatsministerium für Digitales detaillierte Regelungen zur Digitalisierung im Freistaat getroffen.

Dies sind beispielsweise weitere Regelungen zu Apps (BayernApp), den BayernPackages und zur Barrierefreiheit.

Zum Gesetzestext

Hier geht’s zu den Texten des Bayerischen Digitalgesetzes und der Bayerischen Digitalverordnung.