
Das Onlinezugangsgesetz (OZG)
Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz, kurz OZG) vom 14. August 2017 forderte, dass alle Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch angeboten werden.
Dies betraf circa 6.000 Verwaltungsleistungen, die im OZG-Umsetzungskatalog aufgeführt und zu etwa 575 OZG-Leistungen gebündelt waren. Dabei sollten die Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale zur Verfügung gestellt und Nutzerkonten bereitgestellt werden. Die einzelnen Verwaltungsportale wiederum sollten miteinander zu einem Portalverbund verknüpft werden.
Im staatlichen Bereich konnte das Ziel der einhundertprozentigen Umsetzung bis auf wenige begründete Ausnahmefälle erreicht werden. Auch bei den kommunalen Leistungen sind rund 95 Prozent der Leistungen abgeschlossen. Die kommunalen Dienste müssen jedoch in die Fläche gehen, sodass sie allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen gleichermaßen zur Verfügung stehen.
Weiterentwicklung des OZG: Das OZG-Änderungsgesetz
Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZGÄndG) ist am 24. Juli 2024 in Kraft getreten. Es ist das Ergebnis eines intensiven Abstimmungsprozesses zwischen Bund und Ländern, in den sich das StMD erfolgreich und intensiv eingebracht hat. Es ist auch das erste Bundesgesetz, in dessen Gesetzgebungsverfahren das StMD in Bayern federführend war.
Das OZGÄndG soll die Umsetzung der Verwaltungsdigitalisierung beschleunigen und vereinheitlichen. Dies soll durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen gewährleistet werden. Dabei wird im Gesetz nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch Kommunen („Gemeinden und Gemeindeverbände“) vom Anwendungsbereich des OZG erfasst werden. Die Änderungen durch das OZGÄndG umfassen folgende wesentliche Punkte:
- Für Unternehmensleistungen soll es ab 2030 ausschließlich digitale Verwaltungsangebote geben (digital only). Die Verwendung des Organisationskontos ist für öffentliche Stellen verpflichtend.
- Die BundID wird zur DeutschlandID weiterentwickelt und als zentrales Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger zur Nutzung digitaler Verwaltungsleistungen fungieren. Bestehende Länderkonten werden sukzessive abgelöst.
- Es sind Beratungsstellen für die allgemeine fachunabhängige, barrierearme Beratung der Nutzerinnen und Nutzer bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen verpflichtend vorgesehen, realisierbar zum Beispiel über die einheitliche Behördenrufnummer 115.
- Neu geschaffen bzw. angepasst wurden zudem Maßnahmen zum elektronischen Schriftformersatz, zur digitalen Bekanntgabe sowie zur Verankerung des Once-Only-Prinzips für automatisierte Nachweisabrufe.
- Bei länderübergreifenden Online-Diensten liegt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nunmehr ausdrücklich bei der den jeweiligen Online-Dienst betreibenden Behörde.
- Der Bund kann zukünftig per Rechtsverordnung den Ländern die Verwendung von Online-Diensten sowie Standards für den Portalverbund vorgeben (letzteres im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat). Auch bezüglich der Ende-zu-Ende-Digitalisierung kann es den Ländern künftig Vorgaben machen (hiervon kann allerdings auf Ländereben abgewichen werden).
- Für Verwaltungsleistungen des Bundes besteht ab 2029 ein Rechtsanspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen.
- Der Bund wird einen zentralen Dienst für qualifizierte elektronische Siegel und einen Suchdienst bereitstellen, den die Länder und Kommunen auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nachnutzen können.
Die Umsetzung des OZG wurde im Gesetz nun als Daueraufgabe verankert. Auch deshalb sieht das OZGÄndG keine neue Umsetzungsfrist vor, sondern ein begleitendes Monitoring zur Umsetzung der OZG-Vorschriften.
Dashboard Digitale Verwaltung
Bayern setzt auf eine echte Alltagsdigitalisierung, die auch im ländlichen Raum ankommen muss, um gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern zu schaffen. Der Rollout zur Erreichung der Flächendeckung in den Kommunen Bayerns stellt die größte Herausforderung dar, bei der die Kommunen vor Ort eine zentrale Rolle spielen.
Der aktuelle Stand bei den Kommunen in Bayern kann dem Dashboard Digitale Verwaltung Bayern entnommen werden. Aus Koordinationssicht war die bayerische OZG-Umsetzung, insbesondere im deutschlandweiten Vergleich, ein Erfolg.
Neben der in Bayern sehr früh vorgenommenen Priorisierung von wichtigen Leistungen, den sogenannten TOP-Leistungen, welche bereits zum 31. Dezember 2020 den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen mussten, war der bayerische Multi-Kanal-Ansatz richtig. Online-Dienste wurden vom Freistaat Bayern selbst im IT-Dienstleistungszentrum entwickelt, am Markt eingekauft oder als sogenannte EfA-Leistung nachgenutzt. Bei einer Einer-für-Alle-Leistung entwickelt ein Bundesland den Online-Dienst und stellt ihn den anderen Ländern bereit.
BayernPackages
Die Kommunen werden mit sogenannten BayernPackages unterstützt, um den Rollout zu befördern und eine flächendeckende Verfügbarkeit sowie die Einheitlichkeit der Dienste und Verfahren in Bayern zu erreichen.
Ziel ist es, dass alle verfügbaren Online-Dienste von den Kommunen (nach-)genutzt und über das BayernPortal flächendeckend angeboten werden.
Qualitätsstandards und Nutzerorientierung
Mit dem OZG 2.0 wurde darüber hinaus die verbindliche Schaffung von Qualitätsstandards für Online-Dienste beschlossen. Für neue Dienste gilt es ab dem 1. Januar 2028, die DIN SPEC 66336 einzuhalten. Um die Dienste stetig weiter zu optimieren, ist es Ziel des Projektes BayernFee Feedback der Nutzenden zu erheben und auszuwerten.
Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung für wesentliche Verwaltungsleistungen wird durch die Änderung des OZG zum neuen Standard. Wohingegen bisher lediglich das Frontend im Fokus der Digitalisierungsbestrebungen stand, soll künftig der gesamte Prozess, von Antragsstellung bis zur Bescheiderstellung, digital erfolgen. Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Nachweise nicht mehr selbst nachreichen. Die zuständigen Behörden und Register können die erforderlichen Dokumente – mit Einverständnis der antragstellenden Person – eigenständig abrufen (Once-Only-Prinzip).
Die Single-Digital-Gateway-Verordnung (2018/1724) soll einen europaweiten digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglichen. Sie umfasst unter anderem den Aufbau eines einheitlichen digitalen Zugangstors und die medienbruchfreie digitale Bereitstellung von 21 besonders wichtigen Verfahren (Schlüsselleistungen). Die SDG-VO kommt allen Beteiligten zugute: den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und auch der EU als Ganzes. Durch sie erhalten alle einen einfachen und nutzerfreundlichen Zugang zu Informationen, Online-Verfahren und Unterstützungsdiensten. Die dazugehörigen Vorschriften und Regelungen werden transparenter. Die Umsetzung ist in Deutschland bereits umfassend, aber noch nicht abschließend erfolgt.