Single-Digital-Gateway-Verordnung

Die SDG-Verordnung schafft die Voraussetzungen für ein zentrales Portal

Die Single-Digital-Gateway-Verordnung (SDG) soll den europaweiten digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglichen. Mit erfolgreicher Umsetzung erhalten EU-Bürgerinnen und -Bürger ein einheitliches digitales Zugangstor zu den Online-Verwaltungsdiensten und Informationen zu den Verwaltungsdienstleistungen der Mitgliedstaaten sowie zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten. Dieses einheitliche digitale Portal ist über das Your Europe zu erreichen, das zu diesem Zweck laufend erweitert und modernisiert wird.


Um medienbruchfreie und automatisierte Abläufe garantieren zu können, beinhaltet die SDG-Verordnung wichtige technische und organisatorische Voraussetzungen, die in Deutschland zum überwiegenden Teil bereits umgesetzt werden. Dazu gehören die Digitalisierung von Antragsverfahren, von bestimmten Registern oder die systematische Erhebung von Nutzer-Feedback. Um eine zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, wurde das Your-Europe-Portal zudem mit den Informationsportalen der Mitgliedstaaten verknüpft.


Der Freistaat Bayern und die bayerischen Gebietskörperschaften sind im Rahmen der SDG-Verordnung zum einen dafür verantwortlich Informationen zu bestimmten Verwaltungsleistungen bereitzustellen. Zum anderen sollen ausgewählte Verwaltungsleistungen digital und möglichst medienbruchfrei abgewickelt werden können.

Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, für insgesamt 2059 LeiKa-Leistungen – die sogenannten SDG1-Leistungen – folgende zentrale Informationen bereitzustellen. Vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) SDG-VO:


  • Darstellung aller notwendigen Schritte, die Bürgerinnen und Bürger für die Inanspruchnahme der jeweiligen Verwaltungsleistung – sowohl digital als auch vor Ort – durchlaufen müssen.
  • Die genaue Bezeichnung und die vollständige Anschrift der zuständigen Behörde.
  • Eine transparente Auflistung der anfallenden Gebühren.
  • Hinweise zu möglichen Rechtsbehelfen sowie zu geltenden Fristen.


Die genaue Zuordnung der darunterfallenden Leistungen kann auf der OZG-Informationsplattform des Bundes eingesehen werden. Für die bayerischen Gebietskörperschaften erfolgt die operative Bereitstellung der entsprechenden Informationen über das Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern (BayVIS).

Nach Anhang II der SDG-Verordnung (SDG-VO) sowie den darin genannten vier EU-Richtlinien wurden 27 Verwaltungsverfahren beziehungsweise 360 LeiKa-Leistungen als SDG2-Leistungen und damit als relevant für die SDG-Verordnung identifiziert (z. B. Meldebescheinigung und -registerauskunft oder Kraftfahrzeugzulassung, -um- und -abmeldung). Diese Verwaltungsverfahren müssen vollständig medienbruchfrei online für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Unternehmen bereitgestellt werden. Die erforderlichen Nachweise aus Registern sollen über die Online-Dienste der Mitgliedstaaten abrufbar sein. Es müssen dabei ausschließlich solche Nachweise übermittelt werden, die national bereits automatisiert und digital abgerufen werden können. Eine Übersicht über alle Anforderungen an Online-Dienste von SDG2-Leistungen findet sich im Leitfaden für betroffene Online-Verfahren zur Anbindung an das SDG des BMDS.

Das OZG regelt bereits eine Vielzahl der SDG-Anforderungen

Die SDG-Verordnung und das Onlinezugangsgesetz (OZG) verfolgen dasselbe Ziel: Das digitale Angebot der Verwaltung soll bürgernah und nutzerfreundlich sein. Zudem sollen alle Leistungen der öffentlichen Verwaltung über wenige Klicks zu finden sein.

  • digitale Identifizierung, Authentifizierung, digitale Beantragung mittels Online-Formular
  • Online-Abwicklung mittels eines Online-Formulars
  • Erhebung Nutzer-Feedback
  • Nutzende können anderweitig notwendige Informationen digital übermitteln
  • Vorschau abgerufener Nachweise
  • Online-Bezahlung / ePayment
  • digitale endgültige Einreichung
  • digitale Bestätigung über Verfahrensabschluss

  • diskriminierungsfreie Datenfelder
    → Anforderung wird bei Nutzung von UTF-8 erfüllt, gem. DIN 91379 (Vgl. ITPLR 2022-51)
  • Abruf von Nachweisen aus dem europäischen Ausland zulassen
    → ist zukünftig in Reifegrad 4 umzusetzen, Anschlussbedingungen derzeit noch unklar
  • automatische digitale Empfangsbestätigung
    → mit Nutzung „Statusmonitor“ umgesetzt