SDG-Verordnung
Die SDG-Verordnung schafft die Voraussetzungen für ein zentrales Portal
Die Single-Digital-Gateway (SDG)–Verordnung soll den europaweiten digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglichen. Mit erfolgreicher Umsetzung bietet sich EU-Bürgerinnen und -Bürgern somit ein einheitliches digitales Zugangstor zu den Online-Verwaltungsdiensten, Informationen zu den Verwaltungsdienstleistungen der Mitgliedsstaaten sowie zu den Hilfs- und Problemlösungsdiensten. Dieses einheitliche „digitale Zugangstor“ ist über das Portal Your Europe zu erreichen, welches zu diesem Zweck laufend erweitert und modernisiert wird.
Um medienbruchfreie und automatisierte Abläufe garantieren zu können, setzt die SDG-Verordnung wichtige technische und organisatorische Voraussetzungen, die sich in Deutschland zum überwiegenden Teil bereits in der Umsetzung befinden. Dazu gehören die Digitalisierung von Antragsverfahren, bestimmten Registern oder die systematische Erhebung von Nutzerfeedback. Um eine zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger zu schaffen, wurde das Your Europe-Portal zudem mit den Informations-Portalen der Mitgliedstaaten verknüpft.
Der Freistaat Bayern und die bayerischen Gebietskörperschaften sind im Rahmen der SDG-Verordnung zum einen dafür verantwortlich (I) Informationen zu bestimmten Verwaltungsleistungen bereitzustellen. Zum anderen sollen (II) ausgewählte Verwaltungsleistungen digital und möglichst medienbruchfrei abgewickelt werden können.
(I) Informationen zu Online- und Offline-Verwaltungsleistungen
Bund, Länder und Kommunen sind verpflichtet, für insgesamt 2059 LeiKa-Leistungen (die sog. SDG1-Leistungen) folgende zentrale Informationen bereitzustellen (Vgl. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) SDG-VO):
- Darstellung aller notwendigen Schritte, die Bürgerinnen und Bürger für die Inanspruchnahme der jeweiligen Verwaltungsleistung – sowohl digital als auch vor Ort – durchlaufen müssen.
- Die genaue Bezeichnung und die vollständige Anschrift der zuständigen Behörde.
- Eine transparente Auflistung der anfallenden Gebühren.
- Hinweise zu möglichen Rechtsbehelfen sowie zu geltenden Fristen.
Die genaue Zuordnung der darunterfallenden Leistungen kann auf der OZG-Informationsplattform des Bunds eingesehen werden. Für die bayerischen Gebietskörperschaften erfolgt die operative Bereitstellung der entsprechenden Informationen über das Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern (BayVIS).
(II) Digital und grenzüberschreitend bereitgestellte Verwaltungsleistungen
Nach Anhang II der SDG-Verordnung (SDG-VO) sowie den darin genannten vier EU-Richtlinien wurden 27 Verwaltungsverfahren beziehungsweise 360 LeiKa-Leistungen als „SDG2-Leistungen“ und damit als relevant für die SDG-Verordnung identifiziert (zum Beispiel Meldebescheinigung und -registerauskunft oder Kraftfahrzeugzulassung, -um- und Abmeldung). Diese Verwaltungsverfahren müssen vollständig medienbruchfrei online für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Unternehmen bereitgestellt werden. Die erforderlichen Nachweise aus Registern sollen über die Online-Dienste der Mitgliedstaaten abrufbar sein. Es müssen dabei ausschließlich solche Nachweise übermittelt werden, die national bereits automatisiert und digital abgerufen werden können. Eine Übersicht über alle Anforderungen an Online-Dienste von SDG2-Leistungen findet sich im Leitfaden für betroffene Online-Verfahren zur Anbindung an das SDG des BMDS.
Das OZG regelt bereits eine Vielzahl der SDG-Anforderungen
Die SDG-Verordnung und das Onlinezugangsgesetz (OZG) verfolgen das gleiche Ziel: Das digitale Angebot der Verwaltung soll bürgernah und nutzerfreundlich sein. Zudem sollen alle Leistungen der öffentlichen Verwaltung über wenige Klicks zu finden sein.
Folgende SDG-Anforderungen an Online-Dienste sind bereits durch das OZG (Reifegrad 3) geregelt: |
Folgende SDG-Anforderungen an Online-Dienste liegen außerhalb der Umsetzung durch das OZG (Reifegrad 3): |
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Bildnachweise
Header: Wikimedia [https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Europe_From_Space_%2825965325795%29.png]: “Europe from Space” von Kevin Gill. Lizenz: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/
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