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Rechtliches

Digitale Barrieren schließen viele Menschen aus. Der Freistaat Bayern fördert daher die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung auch digital. Bayern bricht Barrieren im digitalen Raum. Hier finden Sie die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Thema digitale Barrierefreiheit.

 

Wichtige Gesetze und Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit

Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sind zum Thema Barrierefreiheit die bayerischen Gesetze und Verordnungen einzuhalten und ggf. weitere Normen und Richtlinien zu beachten:

Der Freistaat Bayern fördert die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Zentralen Normen sind die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG).

Art. 9 der UN-BRK regelt den gleichberechtigten Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden.

Das BayBGG setzt die Erfordernisse der UN-BRK um. Nach Art. 13 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBGG sind Behörden des Freistaats Bayern (Ausnahme: Staatsanwaltschaften), Kommunen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht des Freistaats Bayern stehen, verpflichtet, ihre Angebote der Informations- und Kommunikationstechnik so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt genutzt werden können.

Konkretisiert wird diese Vorgabe durch die Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (BayEGovV). Zur Gestaltung barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnik gibt es technische Standards. Diese regelt die BayEGovV nicht direkt, sondern verweist auf die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0). Die BITV 2.0 regelt in § 3 die Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die Barrierefreiheit wird vermutet, wenn harmonisierte Normen erfüllt werden. Einschlägig ist hier insbesondere die europäische Norm EN 301 549, die Aussehen des Web-Auftritts, die Umsetzung durch den Webentwickler und die redaktionelle Darstellung regelt.

Die relevanten rechtlichen Normen im Ãœberblick

Grundgesetz Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG)
UN-Behindertenrechtskonvention Art. 9 UN-Behindertenrechtskonvention (UN- BRK): gleichberechtigter Zugang zu Information und Kommunikation
BayBGG Art. 13 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG): Barrierefreies Internet und Intranet
BayEGovV § 1 Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik
BITV 2.0 § 3 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes
Richtlinie (EU) 2016/2102 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
EN 301 549 Europäische Norm:
Accessibility requirements suitable for public procurement of ICT products and services in Europe
Gesetz/Verordnung Fundstelle

WCAG, EN 301 549, BITV und BayEGovV

Die BITV 2.0 basiert auf einer internationalen Empfehlung, den „Web Content Accessibility Guidelines“ (kurz WCAG 2.0). Diese Richtlinien legen fest, wie unterschiedliche Webinhalte gestaltet sein müssen, damit sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sind. Die WCAG-Standards sind in Deutschland, insbesondere in den Bundes- und Länderverwaltungen, nicht (unmittelbar) verbindlich. Allerdings sind sie weitestgehend in der BITV 2.0 sowie in der EN 301 549 in Form von Anforderungen und Bedingungen übernommen worden. Auf eine weitere Darstellung wird daher verzichtet.

Neben den genannten Vorgaben aus dem GG, der UN-BRK, dem BayBGG und der BayEGovV hat das Thema Barrierefreiheit im IuK-Bereich durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 an Bedeutung gewonnen. Diese gibt vor, dass Webseiten und mobile Apps öffentlicher Stellen insbesondere für Menschen mit Behinderung besser zugänglich gestaltet werden. Technisch verweist die Richtlinie (EU) 2016/2102 auf die Europäische Norm EN 301 549.

Grundsätzlich gilt: wer die technischen Vorgaben der BayEGovV in Verbindung mit der BITV 2.0 berücksichtigt, ist bei der Umsetzung der Richtlinie gut aufgestellt.

Neu ist, dass die Richtlinie (EU) 2016/2102 die Mitgliedstaaten auffordert, die Barrierefreiheit aktiv zu überprüfen. Bislang wurde auf Vertrauensbasis davon ausgegangen, dass sich Behörden an gesetzliche Vorgaben halten.

Zuständig für die Überprüfung in Bayern ist die Bayerische Durchsetzungs- und Überwachungsstelle beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Abzugrenzen hiervon ist die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die sich ausschließlich an Behörden und Verwaltungen des Bundes richtet.

 

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Reichweite der Verpflichtung

Sie finden den zusätzlichen Aufwand für die Gestaltung eines barrierefreien Angebots unverhältnismäßig? In einigen Ausnahmefällen ist das auf gerechtfertigt. Ob Ihr Projekt dazugehört, können Sie mit den nachfolgenden Kriterien prüfen:

Art. 13 BayBGG ist als Verpflichtung für Träger öffentlicher Gewalt ausgestaltet. Das heißt, dass im Rahmen des Anwendungsbereichs des Art. 13 BayBGG Software grundsätzlich barrierefrei sein muss.
Diese Verpflichtung wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt:

“ (1) 1Träger öffentlicher Gewalt gestalten ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, unter Berücksichtigung der nach Satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies gilt entsprechend für die Staatsanwaltschaften und Gerichte. 2Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Maßgabe der technischen, finanziellen, wirtschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten (…)“

(Art. 13 Abs. 1 BayBGG)

„Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.“

(§ 1 Abs. 4 BayEGovV)

Wer diese Ausnahme nutzen möchte, muss hinreichend genau den Ausnahmetatbestand prüfen und aktenkundig machen. Die Behörde trifft die Pflicht, auf Grundlage zutreffender Tatsachen das Für und Wider der sich gegenüberstehenden Belange umfassend abzuwägen. Diese Prüfung ist vollständig gerichtlich überprüfbar. Die Belange werden letztendlich durch das BayBGG vorgegeben: Finanzielle, wirtschaftliche sowie verwaltungsorganisatorische Belange sind gegen das Recht der Teilhabe des Menschen mit Behinderung abzuwägen. Der Nutzen für den Menschen mit Behinderung ist zu berücksichtigen.
Im Folgenden finden Sie eine Unterstützung für die Bewertung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die zugehörigen Aktionen stellen Handlungsempfehlungen dar, die beschreiben, was in der jeweiligen Situation zu tun ist.

Zunächst findet eine Prüfung auf die technische, finanzielle und wirtschaftliche Umsetzbarkeit statt.

Technische Machbarkeit

Ist es technisch machbar, das betreffende Angebot barrierefrei zu gestalten?

Finanzierungsmöglichkeit

Können genügend Haushaltsmittel bereitgestellt werden, um das geplante Vorhaben (inklusive barrierefreier Gestaltung) umzusetzen?

Wirtschaftlichkeit

Erscheint eine barrierefreie Gestaltung wirtschaftlich? In diese Abwägung sollten Kriterien wie z. B. die Kosten einer barrierefreien Umsetzung relativ zu den Gesamtkosten des Projekts und der Nutzen einer barrierefreien Gestaltung des Angebots für die betroffenen Anwender relativ zu den Kosten der barrierefreien Umsetzung eingehen. Die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Angebots sind zu berücksichtigen.

Die haushalterischen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Betroffenheit

Gibt es momentan Menschen mit Behinderung, die das zu betrachtende Angebot nutzen möchten bzw. müssen? Diese Fragestellung betrifft zumeist Anwendungssoftware oder Intranet-Auftritte. Bei Internet-Auftritten ist generell davon auszugehen, dass Menschen mit Behinderung unter den Nutzern sind.

Beispiele

Technische Machbarkeit nein nein ja ja ja ja ja
Finanzierungsmöglichkeit ja ja nein nein nein
Wirtschaftlichkeit ja nein ja nein
Betroffenheit ja nein ja nein ja
Kriterien Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Fall 6 Fall 7

Je nach Fall, müssen dann die folgenden Maßnahmen unternommen werden.

Fall 1

  • Es ist darzustellen, welche der Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit momentan nicht erfüllt sind.
  • Es ist darzustellen, ob eine Umgehungslösung existiert. Eine Umgehungslösung ist ein alternativer Weg, über den der Betroffene die zugrundeliegende Leistung des Angebots trotzdem nutzen kann.
  • Es sind die Gründe zu benennen, warum es technisch nicht möglich ist, das Angebot barrierefrei zu gestalten.
  • Sollte es z. B. aus Zeit-, Kosten- oder sonstigen Gründen momentan nicht möglich sein, das Angebot barrierefrei zu gestalten: Wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis Barrierefreiheit umgesetzt werden kann?
  • Das zu betrachtende Angebot soll barrierefrei gestaltet werden.
  • Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Von einer barrierefreien Gestaltung kann (derzeit) abgesehen werden.

Fall 2

  • Es sind die Gründe zu benennen, warum es technisch nicht möglich ist, das Angebot barrierefrei zu gestalten.
  • Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Von einer barrierefreien Gestaltung kann (derzeit) abgesehen werden.

Fall 3

  • Das zu betrachtende Angebot soll barrierefrei gestaltet werden.

Fall 4 und Fall 5

Die Einzelfallbetrachtung ergibt, dass das Angebot barrierefrei zu gestalten ist:

  • Das zu betrachtende Angebot soll barrierefrei gestaltet werden.

Die Einzelfallbetrachtung ergibt, dass das zu betrachtenden Angebot nicht barrierefrei umsetzbar ist:

  • Es ist darzustellen, welche der Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit momentan nicht erfüllt sind.
  • Es ist darzustellen, ob eine Umgehungslösung existiert. Eine Umgehungslösung ist ein alternativer Weg, über den der Betroffene die zugrundeliegende Leistung des Angebots trotzdem nutzen kann.
  • Sollte es z. B. aus Zeit-, Kosten- oder sonstigen Gründen momentan nicht möglich sein, das Angebot barrierefrei zu gestalten: Wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis Barrierefreiheit umgesetzt werden kann?
  • Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Von einer barrierefreien Gestaltung kann (derzeit) abgesehen werden.

Fall 6

  • Es ist darzustellen, welche der Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit momentan nicht erfüllt sind.
  • Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Von einer barrierefreien Gestaltung kann (derzeit) abgesehen werden.

Fall 7

  • Es ist darzustellen, welche der Anforderungen hinsichtlich Barrierefreiheit momentan nicht erfüllt sind.
  • Es ist darzustellen, ob eine Umgehungslösung existiert. Eine Umgehungslösung ist ein alternativer Weg, über den der Betroffene die zugrundeliegende Leistung des Angebots trotzdem nutzen kann.
  • Sollte es z. B. aus Zeit-, Kosten- oder sonstigen Gründen momentan nicht möglich sein, das Angebot barrierefrei zu gestalten: Wie lange wird es voraussichtlich dauern, bis Barrierefreiheit umgesetzt werden kann.
  • Es liegt ein Ausnahmetatbestand nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Von einer barrierefreien Gestaltung kann (derzeit) abgesehen werden.

 

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