![Bild zum ‚Handlungsleitfaden Digitale Barrierefreiheit‘. Auf dem Bild sieht man einen dunkelblauen Hintergrund, auf dem ein Bildschirm und ein geöffnetes Schloss, als Icons, abgebildet sind. Das Bild beschreibt den Zugang, der, durch die Barrierefreiheit, allen Menschen ermöglicht werden soll. Symbol-Bild für den Handlungsleitfaden Digitale Barrierefreiheit](/wp-content/uploads/2020/03/02-864x258.png)
Software mit grafischer Oberfläche
Darunter versteht man Anwendungen mit grafischer Benutzeroberfläche. Diese laufen nicht innerhalb eines Webbrowsers. Z.B. Office-Dokumente, Digitale Dokumente, Apps für mobile Endgeräte.
Digitale Barrierefreiheit ist gesetzlich geregelt
Für die einzuhaltenden Anforderungen ist zunächst zwischen den der Richtlinie (EU) 2016/2102 unterfallenden Websites und mobilen Anwendungen sowie den übrigen Angeboten der Informationstechnik nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayBGG zu unterscheiden, Art. 1 Abs. 1 BayEGovV.
Entsprechend sind zu beachten:
- Anlage 1 der BITV 2.0
- EN 301 549
Anwendungen mit grafischer Oberfläche sind barrierefrei zu gestalten
Auf diesen Wegen kommen Sie zu barrierefreier Software.
Überarbeitung einer Software mit grafischer Oberfläche
Wenn eine Ãœberarbeitung Ihrer Webseite ansteht (Relaunch) sollten Sie diese unbedingt auf digitale Barrierefreiheit testen. Es empfehlen sich folgende Schritte:
- Nachfrage beim Hersteller, ob die Software-Lösung bereits nach der gesetzlichen Vorgabe zur Barrierefreiheit implementiert wurde.
- Im Zweifelsfall: Durchführung eines unabhängigen Tests auf digitale Barrierefreiheit. Der Prüfbericht gibt Hinweise zur weiteren Entscheidung.
- Ggf. Nachbesserung nach der gesetzlichen Vorgabe durch die Behörde selbst (bei Eigenentwicklungen) oder durch den Hersteller.
Selbstentwicklung einer Software mit grafischer Oberfläche
Die Entwickler einer Behörde müssen die gesetzlichen Vorgaben verstehen und umsetzen können. Ansonsten wird empfohlen,
- ein entsprechendes Schulungsangebot in Bezug auf die gewünschte Ziel-Technologie am Markt zu nutzen oder
- die Erstellung der Software an einen entsprechend kompetenten externen Anbieter zu vergeben oder
- sich durch einen kompetenten Externen unterstützen bzw. beraten zu lassen.
Bei der Entwicklung bietet sich die Begleitung durch Experten für digitale Barrierefreiheit an (z. B. entwicklungsbegleitende BITV-Tests).
Beauftragung der Entwicklung einer Software mit grafischer Oberfläche beim IT-DLZ
Die Entwickler der IT-DLZ verstehen die gesetzlichen Vorgaben und können diese umsetzen.
Es ist wichtig, sowohl im Grob- als auch im Feinkonzept die Barrierefreiheit als Anforderung zu übernehmen. Dann ist auch während der Entwicklungsphase durch das IT-DLZ ein entwicklungsbegleitender Test enthalten. Dennoch empfiehlt sich nach Abschluss des Projektes ein zertifizierender BITV-Test einer externen Prüfstelle.
Ausschreibung / Vergabe einer Software mit grafischer Oberfläche an einen externen Anbieter
Berücksichtigung Barrierefreiheit der Leistung in den folgenden Ausschreibungsdokumenten:
- Leistungsbeschreibung
- Eignungs- und Leistungsmatrix
- Ggf. als Entscheidungskriterium bei der Rangfolgenauswertung im Rahmen der erweiterten Richtwertmethode nach der Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen des IT-Beauftragten der Bundesregierung
Die Berücksichtigung der Barrierefreiheit der Leistung in der Ausschreibung ist als zweistufiger Prozess zu sehen:
1. Stufe: Ausschlusskriterien
Da die gesetzliche Vorgabe verpflichtend zu erfüllen ist, muss Barrierefreiheit zunächst als Ausschlusskriterium in den Ausschreibungsunterlagen Berücksichtigung finden.
Leistungsbeschreibung
In der Leistungsbeschreibung können in Bezug auf die zu liefernde Softwarelösung folgende Formulierungsvorschläge als Zuschlagskriterien beispielhaft verwendet werden:
- Beispiel 1: „Die zu realisierende Web-Anwendungssoftware ist entsprechend der BayEGovV barrierefrei zu gestalten.“
- Beispiel 2: „Der zu realisierende Web-Auftritt ist entsprechend der BayEGovV barrierefrei zu gestalten. § 3 BITV 2.0 ist zu berücksichtigen.“
Leistungsmatrix
In der Leistungsmatrix können in Bezug auf die zu liefernde Softwarelösung folgende Formulierungsvorschläge als Ausschlusskriterien beispielhaft verwendet werden:
A-Kriterium: [Ja/Nein]
„Kann die zu realisierende Software <Bezeichnung> entsprechend der BayEGovV barrierefrei gestaltet werden und wird § 3 BITV 2.0 berücksichtigt?“
2. Stufe: Bewertungskriterien
Erfüllen alle/einige Anbieter die Ausschlusskriterien, können zusätzlich weitere Bewertungsfragen in der Leistungsmatrix gestellt werden, um die Antworten der Anbieter im Rahmen der Auswertung über die Leistungspunkte zu qualifizieren. Hierbei können weitergehende, detailliertere Anforderungen bzgl. Umsetzung der Barrierefreiheit formuliert werden, z. B.
B-Kriterium 1:
„Skizzieren und beschreiben Sie kurz an einem Beispiel, wie Sie ein Video zur deutschen Gebärdensprache darstellen würden. Das Video soll den Inhalt auf der grafischen Oberfläche nachbilden können. (max. 1-2 Seiten)“.
B-Kriterium 2:
„Plattformkonfigurationen wie z. B. in Betriebssystem und Browser können Barrieren darstellen und die Zugänglichkeit von Inhalten erschweren. Wir setzen Firefox und den Internet-Explorer in einer Windows 10-Umgebung ein. Welche Darstellungsprobleme sind Ihnen bekannt und welche Lösungsmöglichkeiten können Sie aufzeigen? (max. 1-3 Seiten)“
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Pressemitteilung
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