Darunter versteht man Anwendungen mit grafischer Benutzeroberfläche. Diese laufen nicht innerhalb eines Webbrowsers. Z.B. Office-Dokumente, Digitale Dokumente, Apps für mobile Endgeräte.
Für die einzuhaltenden Anforderungen ist zunächst zwischen den der Richtlinie (EU) 2016/2102 unterfallenden Websites und mobilen Anwendungen sowie den übrigen Angeboten der Informationstechnik nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayBGG zu unterscheiden, Art. 1 Abs. 1 BayEGovV.
Entsprechend sind zu beachten:
Auf diesen Wegen kommen Sie zu barrierefreier Software.
Wenn eine Überarbeitung Ihrer Webseite ansteht (Relaunch) sollten Sie diese unbedingt auf digitale Barrierefreiheit testen. Es empfehlen sich folgende Schritte:
Die Entwickler einer Behörde müssen die gesetzlichen Vorgaben verstehen und umsetzen können. Ansonsten wird empfohlen,
Bei der Entwicklung bietet sich die Begleitung durch Experten für digitale Barrierefreiheit an (z. B. entwicklungsbegleitende BITV-Tests).
Die Entwickler der IT-DLZ verstehen die gesetzlichen Vorgaben und können diese umsetzen.
Es ist wichtig, sowohl im Grob- als auch im Feinkonzept die Barrierefreiheit als Anforderung zu übernehmen. Dann ist auch während der Entwicklungsphase durch das IT-DLZ ein entwicklungsbegleitender Test enthalten. Dennoch empfiehlt sich nach Abschluss des Projektes ein zertifizierender BITV-Test einer externen Prüfstelle.
Berücksichtigung Barrierefreiheit der Leistung in den folgenden Ausschreibungsdokumenten:
Die Berücksichtigung der Barrierefreiheit der Leistung in der Ausschreibung ist als zweistufiger Prozess zu sehen:
Da die gesetzliche Vorgabe verpflichtend zu erfüllen ist, muss Barrierefreiheit zunächst als Ausschlusskriterium in den Ausschreibungsunterlagen Berücksichtigung finden.
In der Leistungsbeschreibung können in Bezug auf die zu liefernde Softwarelösung folgende Formulierungsvorschläge als Zuschlagskriterien beispielhaft verwendet werden:
In der Leistungsmatrix können in Bezug auf die zu liefernde Softwarelösung folgende Formulierungsvorschläge als Ausschlusskriterien beispielhaft verwendet werden:
A-Kriterium: [Ja/Nein]
„Kann die zu realisierende Software <Bezeichnung> entsprechend der BayEGovV barrierefrei gestaltet werden und wird § 3 BITV 2.0 berücksichtigt?“
Erfüllen alle/einige Anbieter die Ausschlusskriterien, können zusätzlich weitere Bewertungsfragen in der Leistungsmatrix gestellt werden, um die Antworten der Anbieter im Rahmen der Auswertung über die Leistungspunkte zu qualifizieren. Hierbei können weitergehende, detailliertere Anforderungen bzgl. Umsetzung der Barrierefreiheit formuliert werden, z. B.
B-Kriterium 1:
„Skizzieren und beschreiben Sie kurz an einem Beispiel, wie Sie ein Video zur deutschen Gebärdensprache darstellen würden. Das Video soll den Inhalt auf der grafischen Oberfläche nachbilden können. (max. 1-2 Seiten)“.
B-Kriterium 2:
„Plattformkonfigurationen wie z. B. in Betriebssystem und Browser können Barrieren darstellen und die Zugänglichkeit von Inhalten erschweren. Wir setzen Firefox und den Internet-Explorer in einer Windows 10-Umgebung ein. Welche Darstellungsprobleme sind Ihnen bekannt und welche Lösungsmöglichkeiten können Sie aufzeigen? (max. 1-3 Seiten)“